Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
1.2 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
1.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, unverpackt, frei verladen, ohne Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
2.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich sofort nach Lieferung ohne jeden Abzug Skonto zu erfolgen.2.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, hilfsweise angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.
3.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt § 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.7 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
4.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
5.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
6.5 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
6.6 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen und in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer denn Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
6.7 Die in Abschnitt § 6.6 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt § 7.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte § 6 und § 7.2 entsprechend.
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
7.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
8.3 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
8.4 Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
9.1 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.
10.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei groben Verschulden des Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
1.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
1.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
2.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
2.3 Bei Anmietung eines Selbstfahrerfahrzeuges oder eines Anhängers ist immer ein gültiger Führerschein mit Personalausweis oder Fahrzeugschein des Zugfahrzeuges mit Personalausweis vorzulegen.
2.4 Der Mieter wurde vor Mietbeginn über das Selbstfahrerfahrzeug oder den Anhänger informiert und haftet für die richtige Fahrerlaubnis und Einhaltung der Stütz- und Anhängelasten.
3.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3.2 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
3.3 Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
4.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4.2 Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
5.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
5.2 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
6.1 Der Mieter ist verpflichtet
Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
6.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
7.1 Für alle LKW-Arbeitsbühnen besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB. Für alle Arbeitsbühnen, LKW-Arbeitsbühnen und Aufzüge aller Art besteht eine Maschinenkaskoversicherung (inkl. innerer Betriebsschäden) nach ABMG. Mitversichert sind auch Chassis und Hilfsrahmen inkl. Fahrmotoren und Getriebe. Kein Versicherungsschutz besteht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Reifenschäden, Verschmutzungen und anormaler Verschleiß sind ebenfalls nicht versichert. Der Mieter haftet für Reifenschäden und Verschmutzungen aller Art.
8.1 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung der Mietsache in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
10.1 Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 2 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.12.2 Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
13.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
13.2 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
13.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
13.4 Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 2 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
15.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
15.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Der Mieter hat für die Stilliegezeit v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Satz von 75 %.
15.3 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
16.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
16.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
1.1 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur/Montage maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürften der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
1.2 Ist der Reparatur-/Montagegegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde/Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen.
Sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde/Besteller den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden/Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur/Montage trotz vorliegendem Auftrag des Kunden/Bestellers aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
Der Reparatur-/Montagegegenstand braucht lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Bestellers gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die Arbeiten nicht erforderlich waren.
2.2 Bei nicht durchführbarer Reparatur/Montage haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparatur-/Montagegegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparatur-/Montagegegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde/Besteller beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3.1 Soweit möglich, wird dem Kunden/Besteller bei Vertragsabschluß der voraussichtliche Reparatur-/Montagepreis angegeben, andernfalls kann der Kunde/Besteller Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur/Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur/Montage die Ausführung von zusätzlichen Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden/Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
3.2 Wird vor der Ausführung der Reparatur/Montage ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden/Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Angabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden/Besteller nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur/Montage verwertet werden können.
4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Bei der Berechnung der Reparatur/Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten unter Anwendung der jeweils gültigen Spesenpauschbeträge für das In- und Ausland jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur bzw. Montage aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
4.2 Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden/Bestellers berechnet. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine
Beanstandung seitens des Kunden/Bestellers müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
4.3 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden/Bestellers ist nicht statthaft, es sei denn, diese Ansprüche werden anerkannt oder sind rechtskräftig festgestellt.
5.1 Der Kunde/Besteller hat das Reparatur-/Montagepersonal bei der Durchführung der Reparatur/Montage auf seine Kosten zu unterstützen. Der Kunde/Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur-/ Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparatur-/Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparatur-/Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparatur- /Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparatur- /Montageleiter den Zutritt zur Reparatur-/Montagestelle verweigern.
5.2 Der Kunde/Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
5.3 Diese technische Hilfeleistung des Kunden/Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur/Montage unverzüglich nach Ankunft des Reparatur-/Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zu der Abnahme durch den Kunden/Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne/Anleitungen erforderlich sind, stellt der Auftragnehmer sie dem Kunden/Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
5.4 Kommt der Kunde/Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden/Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. I. ü. bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
6.1 Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden/Bestellers durchgeführter An- und Abtransport des Reparatur-/Montagegegenstandes einschließlich der etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt. Andernfalls wird der Reparatur-/Montagegegenstand vom Kunden/Besteller auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur/Montage durch den Kunden/Besteller wieder abgeholt. Der Kunde/Besteller trägt die Transportgefahr. Auf Wunsch des Kunden/Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. auch der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren – z. B. Bruch, Feuer und Diebstahl – versichert.
6.2 Während der Reparatur-/Montagezeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde/Besteller hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparatur-/Montagegegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Bestellers kann ein
entsprechender Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
6.3 Bei Verzug des Kunden/Bestellers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparatur-/Montagegegen-stand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden/Bestellers.
7.1 Die Angaben über die Reparatur-/Montagefristen beruhen lediglich auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur-/Montagefrist, welche schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde/Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
7.3 Die verbindliche Reparatur-/Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur-/Montagegegenstand zur Übernahme durch den Kunden/Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Bei später erteilten Zusatz- und/oder Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparatur-/Montagearbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparatur-/Montagefrist entsprechend hilfsweise angemessen.
7.4 Verzögert sich die Reparatur/Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur/Montage von erheblichem Einfluß sind, eine entsprechende, hilfsweise angemessene Verlängerung der Reparatur-/Montagefrist ein. Dies gilt dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
7.5 Erwächst dem Kunden/Besteller infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparatur- /Montagepreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden/ montierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde/Besteller dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparatur-/Montagearbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Kunde/Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 11.3 – nicht.
8.1 Der Kunde/Besteller ist zur Abnahme der Reparatur-/Montagearbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur/Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden/Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden/Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde/Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
8.2 Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/ Montage als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde/Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur-/Montagevertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparatur-/Montagevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur-/Montagegegenstand des Kunden/Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparatur-/Montagegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
10.1 Nach Abnahme der Reparatur/Montage haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur/Montage, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten unter Ausschluß aller anderen Ansprüche des Kunden/Bestellers unbeschadet § 6 und § 11 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde/Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
10.2 Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparatur- /Montagegegenstandes verlängert.
10.3 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden/Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden/Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden/Besteller bereitgestellten Teile.
10.4 Bei etwa seitens des Kunden/Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne eine vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder aber Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit einer Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde/Besteller das Recht, diesen Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer einen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10.5 Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus und ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Kunde/Besteller die Kosten.
11.1 Werden bei Reparatur-/Montagearbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von diesem gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparatur-/Montageplatz beschädigt oder geraten diese ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde/Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
12.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde/BestellerVollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Auftragnehmers zuständig. Der Auftragnehmer kann auch das Gericht, das für seine mit der Reparatur/Montage betraute Zweigniederlassung zuständig ist, oder das für den Kunden/Besteller zuständige Gericht anrufen. Es gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.1 Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
14.1 Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.